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§ 33 BremLMG - Rücknahme der Zuweisung

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Amtliche Abkürzung
BremLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-h-1

(1) Die Zuweisung ist zurückzunehmen, wenn

  1. 1.

    eine der in § 29 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht gegeben war und auch nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist erfüllt wird,

  2. 2.

    die Zuweisung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt wurde.

(2) 1Im Übrigen gilt für die Rücknahme das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. 2Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.

(3) Die Rücknahme ist der Rechtsaufsicht unverzüglich anzuzeigen.