§ 29 BremLMG - Zuweisung von Übertragungskapazitäten durch die Landesmedienanstalt
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
(1) Die Landesmedienanstalt weist die ihr zugeordneten freien Übertragungskapazitäten auf Antrag privaten Anbietern zu. Eine Zuweisung ist zulässig,
- 1.
zur Verbreitung der nach diesem Gesetz zugelassenen Rundfunkprogramme,
- 2.
zur Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Inland rechtmäßig veranstaltet werden,
- 3.
zur Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig veranstaltet werden oder
- 4.
zur Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen, die entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen rechtmäßig veranstaltet werden.
In den Fällen der Nummern 2 bis 4 müssen die Voraussetzungen der §§ 22 und 23 erfüllt sein.
(2) Die Zuweisung kann für vollständige Rundfunkkanäle, Programmäquivalente oder sonstige Teilkapazitäten erfolgen.
(3) Die Zuweisung darf nicht an Veranstalter bundesweiter Programme erteilt werden, wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte eine vorherrschende Meinungsmacht im Land Bremen entstünde. § 60 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.
(4) Eine Abschrift des Zuweisungsbescheides ist der Rechtsaufsicht zuzuleiten.