§ 92 LWO - Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1-1
Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Gemeindeverwaltung zuständig ist, tritt bei Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung an ihre Stelle. Dies gilt nicht für Amtsgeschäfte nach § 4 Abs. 2 und 4 Satz 1 sowie für Amtsgeschäfte, mit deren Wahrnehmung der Bürgermeister der Verbandsgemeinde gemäß § 85 Satz 2 LWahlG des Gesetzes den Ortsbürgermeister beauftragt hat.