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  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 7 EinigStV - Ladungsfrist

Bibliographie

Titel
Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Verordnung über Einigungsstellen)
Redaktionelle Abkürzung
EinigStV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
44

Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von dem Vorsitzenden geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage; sie kann vom Vorsitzenden abgekürzt oder verlängert werden.