§ 5 EinigStV - Anträge
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Verordnung über Einigungsstellen)
- Redaktionelle Abkürzung
- EinigStV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 44
Anträge sind schriftlich mit Begründung in mindestens drei Stücken unter Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Urkunden und sonstiger Beweisstücke einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.