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§ 6 EinigStV - Einigungsverhandlung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Verordnung über Einigungsstellen)
Redaktionelle Abkürzung
EinigStV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
44

(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich; der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. § 128 Abs. 1 und § 136 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.

(2) Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören. Das Erscheinen vor der Einigungsstelle ist für diese Personen freiwillig. Die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder einer Partei ist nicht zulässig.

(3) Der Vorsitzende kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen.