§ 214 SGB V - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) Die Bundesverbände unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. § 208 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Verbände der Ersatzkassen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. § 208 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Aufsicht über die Verbände der Ersatzkassen und den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung dem Bundesversicherungsamt ganz oder teilweise übertragen.