§ 214 SGB V - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) 1 Die Bundesverbände unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit. 2§ 208 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) 1 Die Verbände der Ersatzkassen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit. 2§ 208 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Aufsicht über die Verbände der Ersatzkassen und den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen kann der Bundesminister für Gesundheit dem Bundesversicherungsamt ganz oder teilweise übertragen.