§ 214 SGB V - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) 1 Die Bundesverbände unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit. 2§ 208 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Verbände der Ersatzkassen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit. 2§ 208 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Aufsicht über die Verbände der Ersatzkassen und den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen kann der Bundesminister für Gesundheit dem Bundesversicherungsamt ganz oder teilweise übertragen.