§ 214 SGB V - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) 1Die Bundesverbände unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. 2§ 208 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die Verbände der Ersatzkassen unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. 2§ 208 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Aufsicht über die Verbände der Ersatzkassen und den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung dem Bundesversicherungsamt ganz oder teilweise übertragen.