§ 214 SGB V - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) 1Die Bundesverbände unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. 2§ 208 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Verbände der Ersatzkassen unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. 2§ 208 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Aufsicht über die Verbände der Ersatzkassen und den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung dem Bundesversicherungsamt ganz oder teilweise übertragen.