§ 17 BremLStrG - Überfahrten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2182-a-1
(1) Straßenflächen, die nicht dazu bestimmt sind, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, dürfen mit Fahrzeugen nur mit Erlaubnis der Straßenbaubehörde auf einer Überfahrt benutzt werden. Antragsberechtigt ist der Anlieger sowie der Eigentümer, der Erbbauberechtigte, Nießbraucher eines der Straße benachbarten Grundstücks, das ausschließlich durch einen befahrbaren, öffentlich-rechtlich gesicherten Zugang über ein Anliegergrundstück mit der Straße verbunden ist. Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Benutzung der Überfahrt den Gemeingebrauch erheblich beeinträchtigen würde; sie kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. In der Erlaubnis wird die Lage der Überfahrt und die Art ihrer Ausführung nach den Anforderungen des Verkehrs bestimmt.
(2) Die Erlaubnis kann widerrufen oder geändert werden, wenn die Verkehrsverhältnisse oder der Zustand der Straße es erfordern oder ein Bedürfnis für die Überfahrt nicht mehr besteht. Eine Änderung ist auch zulässig, wenn die Art der Benutzung durch den Erlaubnisnehmer diese notwendig macht.
(3) Die Überfahrt wird von dem Träger der Straßenbaulast hergestellt, unterhalten und beseitigt. Die Kosten der Herstellung und die Kosten der Änderung oder Beseitigung, die infolge der Benutzung oder durch den Wegfall des Bedürfnisses notwendig wird, trägt der Erlaubnisnehmer. Im Übrigen werden die Kosten vom Träger der Straßenbaulast getragen.
(4) Wird die Überfahrt beseitigt, so ist der ordnungsmäßige Straßenzustand auf Kosten des Erlaubnisnehmers herzustellen.