§ 21 BremLStrG - Folgenbeseitigungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2182-a-1
Wer eine nach diesem Gesetz unzulässige Handlung vorgenommen hat, ist verpflichtet, die Folgen dieser Handlung zu beseitigen und den ordnungsmäßigen Zustand wiederherzustellen. An seiner Stelle und auf seine Kosten handelt die Straßenbaubehörde, wenn dazu in die Straße eingegriffen oder diese in Stand gesetzt werden muss.