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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 9 GVVergVO - Evaluierung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollziehervergütungsverordnung - GVVergVO)
Amtliche Abkürzung
GVVergVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

Die Vergütungsregelung wird bei wesentlichen Änderungen der für ihre Festsetzung maßgeblichen Umstände, längstens jedoch nach einem Erfahrungszeitraum von jeweils fünf Jahren überprüft.