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§ 4 GVVergVO - Vergütung bei Verhinderung oder Erkrankung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollziehervergütungsverordnung - GVVergVO)
Amtliche Abkürzung
GVVergVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Sind Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher an der Ausübung ihrer Tätigkeit länger als zwei Wochen gehindert, kann für die Dauer der Verhinderung auf Antrag eine Vergütung für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebs insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus der Vergütung der letzten vier Monate nicht bestritten werden können.

(2) Erholungsurlaub ist keine Verhinderung im Sinne von Absatz 1.

(3) Bei der Erkrankung einer Bürokraft kann auf Antrag eine Vergütung für die notwendigen und angemessenen Mehrausgaben insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus der Vergütung der letzten vier Monate nicht bestritten werden können.

(4) Erleidet die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall und ist infolgedessen an der Ausübung der Tätigkeit gehindert, ist für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten, auf Antrag eine Vergütung für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebs zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher außerhalb des Dienstes im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen wird oder wenn sich die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet. Vor der Anerkennung als Dienstunfall können auf Antrag Abschlagszahlungen geleistet werden. Die Vergütung kann nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten auf Antrag nach Absatz 1 weiter gewährt werden.