§ 1 GVVergVO - Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollziehervergütungsverordnung - GVVergVO)
- Amtliche Abkürzung
- GVVergVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Sowohl planmäßige als auch hilfsweise beschäftigte Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie für die Erledigung der Aufträge im Kalenderjahr vereinnahmten Gebühren und an den von ihnen erhobenen Dokumentenpauschalen (Gebührenanteil). Die Vergütung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
(2) Der Gebührenanteil wird festgesetzt bei Einnahmen an Gebühren und Dokumentenpauschalen im Kalenderjahr (Bemessungsgrenze)
bis zu 10.000 Euro einschließlich | auf 62 Prozent, |
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von dem Mehrbetrag bis zu 30.000 Euro einschließlich | auf 65 Prozent, |
von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 Euro einschließlich | auf 70 Prozent, |
von dem Mehrbetrag über 50.000 Euro | auf 50 Prozent. |
(3) Aus dieser Vergütung sind auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros einschließlich Personalkosten sowie bei Nachtdienst, zu bestreiten. Eine zusätzliche Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt. Besondere Bestimmungen, nach denen den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern die von ihnen bei der Erledigung der Aufträge vereinnahmten Auslagen nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl I S. 623), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 geändert worden ist, ganz oder teilweise überlassen werden, bleiben unberührt.