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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 1 GVVergVO - Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollziehervergütungsverordnung - GVVergVO)
Amtliche Abkürzung
GVVergVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Sowohl planmäßige als auch hilfsweise beschäftigte Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie für die Erledigung der Aufträge im Kalenderjahr vereinnahmten Gebühren und an den von ihnen erhobenen Dokumentenpauschalen (Gebührenanteil). Die Vergütung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.

(2) Der Gebührenanteil wird festgesetzt bei Einnahmen an Gebühren und Dokumentenpauschalen im Kalenderjahr (Bemessungsgrenze)

bis zu 10.000 Euro einschließlichauf 62 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu
30.000 Euro einschließlich
auf 65 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu
50.000 Euro einschließlich
auf 70 Prozent,
von dem Mehrbetrag über
50.000 Euro
auf 50 Prozent.

(3) Aus dieser Vergütung sind auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros einschließlich Personalkosten sowie bei Nachtdienst, zu bestreiten. Eine zusätzliche Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt. Besondere Bestimmungen, nach denen den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern die von ihnen bei der Erledigung der Aufträge vereinnahmten Auslagen nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl I S. 623), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 geändert worden ist, ganz oder teilweise überlassen werden, bleiben unberührt.