§ 17 BbgLWahlG - Führung der Wählerverzeichnisse
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
(1) Die Wahlbehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen.
(2) Jeder wahlberechtigten Person ist durch die Wahlbehörde spätestens bis zum achtundzwanzigsten Tag vor der Wahl eine schriftliche Benachrichtigung über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu übermitteln.
(3) Jeder Bürger hat das Recht, an den Werktagen vom 27. bis 23. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Bürger während des in Satz 1 genannten Zeitraums nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 32b Absatz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes eingetragen ist.
(4) Findet die Landtagswahl gleichzeitig mit der Bundestags- oder Europawahl statt, richtet sich der Zeitraum, in dem das Wählerverzeichnis nach Maßgabe des Absatzes 3 eingesehen werden kann, nach den Regelungen des Bundeswahlgesetzes.