§ 17 BbgLWahlG - Führung der Wählerverzeichnisse

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-6

(1) Die Wahlbehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen.

(2) Jeder wahlberechtigten Person ist durch die Wahlbehörde spätestens bis zum achtundzwanzigsten Tag vor der Wahl eine schriftliche Benachrichtigung über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu übermitteln.

(3) Jeder Bürger hat das Recht, vom siebenundzwanzigsten bis dreiundzwanzigsten Tag vor der Wahl die Richtigkeit seiner im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das Wählerverzeichnis einzusehen, sofern er ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum fünfzehnten Tag vor der Wahl von jeder wahlberechtigten Person bei der Wahlbehörde schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.