§ 4 AMEG - Entschädigung für Aufwand
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG)
- Amtliche Abkürzung
- AMEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 204
(1) Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwands wird ein Sitzungstagegeld in Höhe von 30 Deutsche Mark gewährt. Bei Teilnahme an mehr als einer Ausschusssitzung an demselben Tage wird das Sitzungstagegeld nur einmal, und zwar für die erste Sitzung, gewährt.
(2) Ausschussmitglieder, die nicht in der politischen Gemeinde des Sitzungsorts wohnen, können bei mehrtägiger Abwesenheit von ihrem Wohnort aus Anlass der Teilnahme an der Sitzung an Stelle der Entschädigung nach Absatz 1 Tage- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes erhalten.