§ 37 KWO - Briefwahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel, legt ihn in den Umschlag, unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt unter Angabe des Ortes und des Datums, steckt den Umschlag und den ausgefüllten Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet ihn durch die Post an den Gemeindewahlleiter. Bei verbundenen Wahlen werden die Stimmzettel in den gemeinsamen Wahlumschlag gelegt. Dieser Umschlag ist vom Wähler zusammen mit dem Wahlschein in einen für die verbundenen Wahlen gemeinsamen Wahlbriefumschlag zu legen.
(2) Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters abgegeben werden.
(3) Der Gemeindewahlleiter hat die ihm vor dem Wahltag zugehenden Wahlbriefe mit Datum, am Wahltag zusätzlich mit der Uhrzeit des Einganges zu versehen und ungeöffnet unter Verschluss zu halten. Am Wahltag übergibt der Gemeindewahlleiter die Wahlbriefe dem Wahlvorsteher des für die Briefwahl bestimmten allgemeinen Wahlbezirks oder des nach § 1 Abs. 4 für die Briefwahl bestimmten besonderen Wahlbezirkes. Nach Beginn der Wahlzeit öffnet ein vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes im Beisein des beschlussfähigen Wahlvorstandes die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Wahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 4 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.
(4) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Wahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 KWG vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Niederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(5) Wahlbriefe, die nach Ablauf der Wahlzeit eingehen, hat der Gemeindewahlleiter ungeöffnet, gegebenenfalls gesammelt mit anderen, zu versiegeln und aufzubewahren.
(6) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 33 Abs. 8 gilt entsprechend.
(7) Der Gemeindewahlleiter weist die Leitungen der Einrichtungen in der Gemeinde spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 6 hin.