§ 19 AbgG - Beginn und Ende der Ansprüche
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tage der Annahme der Wahl, auch wenn die Wahlperiode des letzten Landtags noch nicht abgelaufen ist. Abweichend von Satz 1 entsteht der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens jedoch mit Beginn der neuen Wahlperiode. Scheidet eine Person, die eine Amtszulage im Sinne des § 5 Absatz 3 erhält, aus dem entsprechenden Amt aus, so endet die Zahlung der zusätzlichen Leistungen nach § 5 Absatz 3 mit dem Ablauf des Monats des Ausscheidens aus diesem Amt. Ein aus dem Landtag ausscheidendes Mitglied erhält die Entschädigungen nach § 5 Absatz 1 und 2, die Amtsausstattung nach § 7, Kosten für eine Zweitwohnung nach § 11 Absatz 5 Satz 2 sowie die Zuschüsse nach § 17 bis zum Ende des Monats, in dem seine Mitgliedschaft endet. Leistungen nach § 8 Nummer 1 werden im Falle der vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Landtag an bis längstens zu dem Zeitpunkt gewährt, der sich aus den jeweiligen Kündigungsfristen nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ergibt. Leistungen nach § 8 Nummer 2 werden im Falle der vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Landtag an bis längstens zu dem Zeitpunkt gewährt, der sich aus den jeweiligen Kündigungsfristen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt. Die Leistungen werden für einen Monat nur einmal gewährt.
(2) Bei Berechnung der Mandatsdauer gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 und § 16 wird ein verbleibender Rest von mehr als 182 Tagen als volles Jahr gezählt.
(3) Die Mitglieder des Landtags und die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, dem Präsidenten unverzüglich die Tatsachen und die Änderungen mitzuteilen, deren Kenntnis für die Feststellung von Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Kommt das Mitglied oder die versorgungsberechtigte Person der Anzeigepflicht nicht nach, kann die Zahlung von Leistungen ausgesetzt werden.