§ 19 AbgG - Beginn und Ende der Ansprüche (2)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-2

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg vom 19. Juni 2013 (GVBl. I Nr. 23) treten die §§ 13 und 31 am 21. Juni 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz mit Beginn der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg in Kraft.

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tage der Annahme der Wahl, auch wenn die Wahlperiode des letzten Landtags noch nicht abgelaufen ist. Abweichend von Satz 1 entsteht der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens jedoch mit Beginn der neuen Wahlperiode. Scheidet eine Person, die eine Amtszulage im Sinne des § 5 Absatz 3 erhält, aus dem entsprechenden Amt aus, so endet die Zahlung der zusätzlichen Leistungen nach § 5 Absatz 3 mit dem Ablauf des Monats des Ausscheidens aus diesem Amt. Ein aus dem Landtag ausscheidendes Mitglied erhält die Entschädigungen nach § 5 Absatz 1 und 2, die Amtsausstattung nach § 7, die Erstattung von Aufwendungen nach § 8 Nummer 1 und 2 sowie die Zuschüsse nach § 17 bis zum Ende des Monats, in dem seine Mitgliedschaft endet. Die Leistungen werden für einen Monat nur einmal gewährt.

(2) Bei Berechnung der Mandatsdauer gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 und § 16 wird ein verbleibender Rest von mehr als 182 Tagen als volles Jahr gezählt.

(3) Die Mitglieder des Landtags und die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, dem Präsidenten unverzüglich die Tatsachen und die Änderungen mitzuteilen, deren Kenntnis für die Feststellung von Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Kommt das Mitglied oder die versorgungsberechtigte Person der Anzeigepflicht nicht nach, kann die Zahlung von Leistungen ausgesetzt werden.