§ 8 AGSGB XII - Ausgleichsleistungen im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Amtliche Abkürzung
AGSGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
86-30

(1) Das Land gibt die ihm nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes zugewiesenen Bundesmittel an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weiter; sie werden entsprechend den Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im vorangegangenen Kalenderjahr auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe aufgeteilt.

(2) Soweit das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe auf Grund der als Einnahmen berücksichtigten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Aufwendungen erspart, weist es dem jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe den entsprechenden Betrag zu; die Zuweisung erfolgt im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe.

(3) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist zuständig für die Verteilung der Bundesmittel nach Absatz 1 und für die Zuweisungen nach Absatz 2; es kann insbesondere die Verwendung von Vordrucken oder entsprechenden elektronischen Dokumenten vorschreiben und Nachweise über die Zahlung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verlangen. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen ihm jeweils bis zum 1. April die Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im vorangegangenen Kalenderjahr mit.