§ 3 JustG NRW§123BefÜV - Beschwerden in Erlassangelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- JustG NRW§123BefÜV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 300
(1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Gegen Entscheidungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen oder die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1 entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium. Gegen Entscheidungen des für Justiz zuständigen Ministeriums findet eine Beschwerde nicht statt.