§ 2 JustG NRW§123BefÜV - Erlass
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- JustG NRW§123BefÜV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 300
(1) Für den Erlass von Ansprüchen nach § 1 aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist zuständig bei Beträgen
- 1.
bis zu 15 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts oder die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts,
- 2.
bis zu 30 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts und
- 3.
über 30 000 Euro das für Justiz zuständige Ministerium.
(2) Für den Erlass von Ansprüchen nach § 1 aus den Bereichen der Verwaltungs- und der Sozialgerichtsbarkeit ist zuständig bei Beträgen
- 1.
bis zu 15 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts oder die Präsidentin oder der Präsident des Sozialgerichts,
- 2.
bis zu 30 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen oder die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und
- 3.
über 30 000 Euro das für Justiz zuständige Ministerium.
(3) Für den Erlass von Ansprüchen nach § 1 aus den Bereichen der Arbeits- und der Finanzgerichtsbarkeit ist zuständig bei Beträgen
- 1.
bis zu 30 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts oder die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts und
- 2.
über 30 000 Euro das für Justiz zuständige Ministerium.
(4) Für den Erlass von Ansprüchen nach § 1 aus dem Bereich des Justizvollzugs ist zuständig bei Beträgen
- 1.
bis zu 30 000 Euro die Leitung der Justizvollzugsanstalt und
- 2.
über 30 000 Euro das für Justiz zuständige Ministerium.