§ 3 JustG NRW§123BefÜV - Besondere Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- JustG NRW§123BefÜV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Bereiche der Verwaltungs- und der Sozialgerichtsbarkeit entsprechend.
An die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) treten die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts und die Präsidentin oder der Präsident des Sozialgerichts. An die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts treten die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Arbeits- und die Finanzgerichtsbarkeit mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) sowie der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts und die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts treten.
(2) Die Leitung der mit Vollstreckungsaufgaben betrauten Gerichtskasse ist hinsichtlich der in § 1 bezeichneten Ansprüche auch für die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Erklärungen in Insolvenz- und Schuldenbereinigungsverfahren zuständig, soweit die Landeskasse beteiligt ist. Die Zuständigkeit besteht unabhängig davon, ob die Ansprüche der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesen worden sind.