§ 28 HSOG - Errichtungsanordnung

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) Für jede automatisierte Datei über personenbezogene Daten und solche nichtautomatisierte Dateien über personenbezogene Daten, aus denen nicht nur gelegentlich personenbezogene Daten an andere Stellen übermittelt werden, ist eine Errichtungsanordnung zu erlassen. Ihr Inhalt bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 6 und 7 des Hessischen Datenschutzgesetzes. Sie hat außerdem Prüffristen nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu enthalten. Die Errichtungsanordnung tritt an die Stelle der Dateibeschreibung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes.

(2) Das Ministerium des Innern regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift. Es übersendet die Errichtungsanordnung der Datenschutzbeauftragten oder dem Datenschutzbeauftragten.

(3) Die Speicherung personenbezogener Daten in Dateien ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für Dateien, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits errichtet sind.