§ 28 HSOG - Verfahrensverzeichnis

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) Wer für den Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig ist, hat ein für den behördlichen Datenschutzbeauftragten bestimmtes Verfahrensverzeichnis zu erstellen. Sein Inhalt bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 des Hessischen Datenschutzgesetzes. Es hat außerdem Prüffristen nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu enthalten.

(2) Die Angaben des Verfahrensverzeichnisses können bei der datenverarbeitenden Stelle von jeder Person eingesehen werden, soweit dadurch die Sicherheit des Verfahrens nicht beeinträchtigt wird oder die datenverarbeitende Stelle eine Einsichtnahme im Einzelfall mit der Erfüllung ihrer Aufgaben für unvereinbar erklärt. § 29 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Sind nach besonderen Rechtsvorschriften Verfahrensverzeichnisse oder Errichtungsanordnungen zu erstellen, treten diese an die Stelle des Verfahrensverzeichnisses nach Abs. 1.