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§ 6 EMVBeitrV - Verjährung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 (EMVBeitrV)
Amtliche Abkürzung
EMVBeitrV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9022-10-4

Für die Verjährung der Festsetzung von Beiträgen und des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes entsprechend.