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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 7 EMVBeitrV - Erstattung von Beitragsanteilen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 (EMVBeitrV)
Amtliche Abkürzung
EMVBeitrV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9022-10-4

Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.