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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 4 EMVBeitrV - Fälligkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 (EMVBeitrV)
Amtliche Abkürzung
EMVBeitrV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9022-10-4

Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 16 des Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend.