§ 15 BauSparkG - Zahlungsverbot
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Bausparkassen
- Redaktionelle Abkürzung
- BauSparkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7691-2
Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Bausparkasse und erscheint die Vermeidung des Konkurses unter Abwägung der Interessen der Bausparer und der übrigen Gläubiger geboten, so kann das Bundesaufsichtsamt alle Arten von Zahlungen einstweilen verbieten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Bundesaufsichtsamt auch einer vereinfachten Abwicklung (§ 5 Abs. 2 Nr. 7) zustimmen.