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§ 68a BerlHG - Gemeinsame Finanz- und Wirtschaftskommission mit Entscheidungsbefugnis für die Universitätsklinika in Berlin

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Für die Universitätsklinika der Humboldt-Universität und der Freien Universität wird eine Gemeinsame Finanz- und Wirtschaftskommission mit Entscheidungsbefugnis eingerichtet.

(2) Der Gemeinsamen Finanz- und Wirtschaftskommission gehören an

  1. 1.
    sechs Mitglieder des Senats, die für Hochschulen (Vorsitz), für Finanzen, für Inneres, für Bauwesen, für Justiz und für Gesundheit zuständig sind, die sich durch Beauftragte ihrer Verwaltung vertreten lassen können,
  2. 2.
    jeweils drei von den stimmberechtigten universitären Mitgliedern der Finanz- und Wirtschaftskommissionen der Freien Universität und der Humboldt-Universität zu bestimmende Mitglieder dieser Kommissionen,
  3. 3.
    die Vizepräsidenten der Freien Universität und der Humboldt-Universität für den medizinischen Bereich,
  4. 4.
    drei vom Abgeordnetenhaus zu wählende Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die gleichzeitig Mitglieder der Finanz- und Wirtschaftskommissionen der Freien Universität oder der Humboldt-Universität sein müssen.

§ 68 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Die Gemeinsame Finanz- und Wirtschaftskommission entscheidet verbindlich für alle medizinischen Fachbereiche und Universitätsklinika über die Veranschlagung der Landeszuschüsse für Forschung und Lehre sowie für Investitionen in den Wirtschaftsplänen der Klinika und über damit verbundene grundsätzliche strukturelle Angelegenheiten. Die Finanz- und Wirtschaftskommissionen der Klinika sind an die Entscheidungen gebunden.