Anlage V HBesG - Familienzuschlag
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 323-153
gültig ab 1. Februar 2020
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 43 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes) | Stufe 2 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) | Stufe 3 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) | Stufe 4 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) |
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138,96 | 257,81 | 376,66 | 746,96 |
Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 118,85 Euro und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 370,30 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um je 6,74 Euro und für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 20,25 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.