Anlage V HBesG - Familienzuschlag
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 323-153
Gültig ab 1. April 2014
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 |
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(§ 43 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes) | (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) | (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) | (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) |
123,92 | 229,91 | 335,90 | 666,14 |
Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 105,99 Euro und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 330,24 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 6,01 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 4 um je | 24,06 Euro |
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in der Besoldungsgruppe A 5 um je | 18,06 Euro. |
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.