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§ 1 LJVwKostO

Bibliographie

Titel
Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG)
Amtliche Abkürzung
LJVwKostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
34-1

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostO) vom 14. Februar 1940 (RGBl. I S. 357) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind § 4 Abs. 3 JVKostO und Nummer 4 der Anlage zu § 2 Abs. 1 JVKostO.

(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 7 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.