§ 53 VVVG - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-5
Wurden Volksanträge vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beim Landtagspräsidenten eingereicht, finden für das weitere Volksgesetzgebungsverfahren die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. Der Lauf von Fristen zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen beginnt erst mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.