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§ 53 VVVG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Amtliche Abkürzung
VVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-5

Wurden Volksanträge vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beim Landtagspräsidenten eingereicht, finden für das weitere Volksgesetzgebungsverfahren die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. Der Lauf von Fristen zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen beginnt erst mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.