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§ 53 VVVG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Amtliche Abkürzung
VVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-5

Wurden Volksanträge oder Volksbegehren vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes oder einer Änderung dieses Gesetzes beim Landtagspräsidenten eingereicht, finden für das weitere Volksgesetzgebungsverfahren die Bestimmungen dieses Gesetzes in der nunmehr geltenden Fassung Anwendung. Der Lauf von Fristen zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen beginnt erst mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.