§ 132 BEG - Keine Entschädigung für Schäden aus anderen Versicherungsverhältnissen
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
Für Schäden an anderen als den in §§ 127 bis 129 behandelten Versicherungen wird keine Entschädigung nach diesem Gesetz geleistet.