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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 132 BEG - Keine Entschädigung für Schäden aus anderen Versicherungsverhältnissen

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

Für Schäden an anderen als den in §§ 127 bis 129 behandelten Versicherungen wird keine Entschädigung nach diesem Gesetz geleistet.