§ 2 KunstHG - Rechtsstellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
- Amtliche Abkürzung
- KunstHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Die Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Durch Gesetz können sie auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in die Trägerschaft einer Stiftung überführt werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen). Bei der Auslegung dieses Gesetzes ist auf die besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Kunsthochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind. Der Erfüllung beider Aufgabenarten dient eine Einheitsverwaltung. Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen die Kunsthochschulen ihre Aufgaben in Forschung und Entwicklung, Kunst und Kunstausübung, Lehre und Studium in öffentlich-rechtlicher Weise; das Ministerium kann in besonderen Fällen Ausnahmen genehmigen. Die Kunsthochschulen nehmen ihre Aufgaben, insbesondere ihre Aufgaben der Weiterbildung, hoheitlich wahr.
(3) Das Personal der Kunsthochschulen steht im Landesdienst. Das Land stellt nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Kunsthochschulen bereit.
(4) Die Kunsthochschulen erlassen nach Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten Fälle ihre Grundordnung und die sonstigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse gibt die Kunsthochschule in einem Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzulegen ist. Die Grundordnung kann bestimmen, dass das Verkündungsblatt zusätzlich oder ausschließlich in Gestalt einer elektronischen Ausgabe erscheint, die über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. In diesem Fall gilt § 19 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Grundordnung regelt auch das Verfahren und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnungen. Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit einschließlich ihrer Vereinbarkeit mit den Entwicklungszielen der Hochschule zu überprüfen.
(5) Die Kunsthochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen; die die Namensgebung regelnde Vorschrift der Grundordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Kunsthochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.
(6) Auf Antrag einer Kunsthochschule kann die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder seitens des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW überlassenen Liegenschaften zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf diese Kunsthochschule übertragen werden, soweit ihr dieses nicht bereits durch Gesetz zugewiesen ist; § 5 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Übertragung der Bauherreneigenschaft kann insbesondere die Instandhaltung, die Sanierung und Modernisierung von Bestandsbauten und die Errichtung von Neubauten betreffen. Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für Bauen zuständigen Ministerium das Nähere durch Rechtsverordnung. Zu dieser Rechtsverordnung kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für Bauen zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften erlassen.