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§ 25 ThürLaufbG - Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Amtliche Abkürzung
ThürLaufbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-4

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

  1. 1.

    der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115) in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder

  3. 3.

    einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BeamtStG nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,

anerkannt werden. Das Nähere, insbesondere die Anerkennungsvoraussetzungen, das Verfahren und die Ausgleichsmaßnahmen im Einzelnen sowie die Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG, wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.

(2) Die angemessene Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für eine Einstellung. Sprachkenntnisse können überprüft werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass sie für die berufliche Tätigkeit ausreichen. Eine Überprüfung darf erst nach der Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden und muss in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.

(3) Für öffentliche Leistungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 sowie zur Überprüfung deutscher Sprachkenntnisse nach Absatz 2 erhebt die zuständige Behörde Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) in entsprechender Anwendung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für öffentliche Leistungen nach dem Thüringer Anerkennungsgesetz (ThürVwKostOAnerkG) in der jeweils geltenden Fassung. Auf Verlangen sind dem Antragsteller die Grundlagen für die Verwaltungskostenentscheidung vorab mitzuteilen.

(4) Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (ThürBQFG) findet mit Ausnahme seines § 13b Abs. 1 bis 4 und 6 sowie seines § 16 keine Anwendung. Zuständige Behörde im Sinne des § 13b ThürBQFG ist die nach § 50 Abs. 1 für die jeweilige Fachrichtung zuständige oberste Landesbehörde. Sie kann die Zuständigkeit auf andere Behörden übertragen.