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  • ab 01.10.2014 (aktuelle Fassung)

§ 10 StWG - Vertreterversammlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz - StWG)
Amtliche Abkürzung
StWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung können sich durch eine Vertreterversammlung beraten lassen. Zu den Aufgaben der Vertreterversammlung gehören insbesondere:

  1. 1.

    Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Stärkung der Kooperation des Studierendenwerks mit den Hochschulen und den Kommunen seines Einzugsgebiets und

  2. 2.

    Empfehlungen und Stellungnahmen zur strategischen Entwicklung des Studierendenwerks.

(2) Die Vertreterversammlung besteht aus sachkundigen Mitgliedern, die in ihrer einen Hälfte von den Hochschulen und den Kommunen des Einzugsgebiets und in ihrer anderen Hälfte von dem Studierendenwerk benannt werden. Von dem Studierendenwerk mindestens benannt sind die Mitglieder der Geschäftsführung sowie die dem Verwaltungsrat vorsitzende Person. Das Nähere insbesondere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die Satzung. Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.