§ 9 StWG - Stellung und Aufgaben der Geschäftsführung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz - StWG)
- Amtliche Abkürzung
- StWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Die Geschäftsführung leitet das Studierendenwerk und führt dessen Geschäfte. Das Studierendenwerk wird durch die Geschäftsführung oder durch in der Satzung bestimmte Mitglieder der Geschäftsführung gerichtlich und rechtsgeschäftlich vertreten. Ein Mitglied der Geschäftsführung ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Die Geschäftsführung vollzieht den Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht und erstellt den Jahresabschluss. Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten, wenn wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan oder der Stellenübersicht zu erwarten sind. Sie führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus.
(2) Die Geschäftsführung oder ihr in der Satzung bestimmtes Mitglied ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten des Studierendenwerks. Sie oder es stellt nach Maßgabe der Stellenübersicht das Personal ein. Zur Einstellung und Entlassung leitender Angestellter ist die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich. Das Nähere wird in der Satzung geregelt.
(3) Hält die Geschäftsführung einen Beschluss oder eine Maßnahme des Verwaltungsrates für rechtswidrig, hat sie den Beschluss oder die Maßnahme unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht innerhalb eines Monats abgeholfen, hat die Geschäftsführung die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
(4) Die Geschäftsführung setzt die Vollziehung von Beschlüssen des Verwaltungsrates aus, wenn die hierfür erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Der Verwaltungsrat hat in diesem Fall über die Angelegenheit nochmals zu beschließen. Wird eine Einigung nicht erzielt, hat die Geschäftsführung die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.