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  • ab 01.10.2014 (aktuelle Fassung)

§ 15 StWG - Inkrafttreten, Neubildung von Gremien

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz - StWG)
Amtliche Abkürzung
StWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Die Satzungen der Studierendenwerke sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Sie treten ein halbes Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar, solange das Studierendenwerk keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat; soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen des Studierendenwerks notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium nach Anhörung des Studierendenwerks entsprechende Regelungen erlassen.

(2) Die Neubildung des Verwaltungsrats auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgt unverzüglich. Bis dahin nimmt der bisherige Verwaltungsrat die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Endet die regelmäßige Amtszeit von Mitgliedern des bisherigen Verwaltungsrats vor der Neubildung des Gremiums, ist sie verlängert.

(3) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.