§ 25 VerfGHG - Anhörung der Beteiligten
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Richtet sich der Antrag gegen die Gültigkeit eines Gesetzes, so ist der Landesregierung und dem Landtag Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Richtet sich der Antrag gegen die Gültigkeit der sonstigen Handlung eines Verfassungsorgans, so ist der Landesregierung sowie dem verantwortlichen Organ, welches die Handlung zu vertreten hat, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Verfassungsgerichtshof gibt in den Fällen des Artikels 130 Abs. 3 der Verfassung auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung. Er lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozessbevollmächtigten das Wort.