§ 51 LWO - Zählung der Stimmen

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer unter Aufsicht der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

  1. 1.

    nach Wahlvorschlägen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimme zweifelsfrei gültig abgegeben worden ist,

  2. 2.

    einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,

  3. 3.

    einen Stapel mit den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben und über die später vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen ist.

Der Stapel zu Nummer 3 ist von einer oder einem von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzerin oder Beisitzer in Verwahrung zu nehmen.

(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln zu einem Teil der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diese den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), die ihr oder ihm hierzu von der Beisitzerin oder dem Beisitzer, die oder der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist.

(4) Danach zählen je zwei von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzerinnen oder Beisitzer nacheinander die von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(5) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei den gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden von der Schriftführerin oder vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzerinnen oder Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Die von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzerinnen oder Beisitzer sammeln

  1. 1.

    die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimme zugefallen ist,

  2. 2.

    die ungekennzeichneten Stimmzettel,

  3. 3.

    die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben,

je für sich und behalten sie unter Aufsicht.