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§ 51 LWO - Zählung der Stimmen

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

(1) Nachdem die Wahlumschläge, die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, öffnen mehrere Besitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nehmen die Stimmzettel heraus und bilden folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

  1. 1.
    Nach Wahlvorschlägen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, die zweifelsfrei gültig sind,
  2. 2.
    einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln.

Wahlumschläge und Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, und Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diese den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Wahlumschlägen und Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die leeren Wahlumschläge und ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist.

(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(5) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei den gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln

  1. 1.
    die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimme zugefallen ist,
  2. 2.
    die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
  3. 3.
    die Wahlumschläge, die Anlass zu Bedenken gegeben haben, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben, und die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln je für sich und behalten sie unter Aufsicht.