§ 24 KrWaffG - Einziehung
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
- Redaktionelle Abkürzung
- KrWaffG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 190-1
(1) Kriegswaffen, auf die sich eine Straftat nach §§ 19, 20, 21 oder 22a bezieht, können zu Gunsten des Bundes eingezogen werden; § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Sie werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches eingezogen, wenn das Wohl der Bundesrepublik Deutschland es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
(2) Die Entschädigungspflicht nach § 74b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches trifft den Bund.