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KrWaffG - Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
§§ 18 - 18a, Vierter Abschnitt - Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
§§ 18 - 18a, Vierter Abschnitt - Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
§ 18 KrWaffG, Verbot von biologischen und chemischen Waffen
§ 18a KrWaffG, Verbot von Antipersonenminen und Streumunition