§ 142 BewG - Betriebswert
Bibliographie
- Titel
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Amtliche Abkürzung
- BewG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-7
(1) 1Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der §§ 45, 48a, 49, 51, 51a, 53, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. 2Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der Ertragswert das 18,6fache des Reinertrags.
(2) 1Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den Einzelertragswerten für die Nebenbetriebe (§ 42), das Abbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten:
- 1.
landwirtschaftlicheNutzung:
- a)
landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel:
Der Ertragswert ist auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz zu ermitteln. 2Er beträgt 0,68 DM je Ertragsmeßzahl;
- b)
Nutzungsteil Hopfen 112,00 DM je Ar;
- c)
Nutzungsteil Spargel 149,00 DM je Ar;
- 2.
forstwirtschaftliche Nutzung:
- a)
Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar, Nichtwirtschaftswald, Baumartengruppe Kiefer, Baumartengruppe Fichte bis zu 60 Jahren, Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz bis zu 100 Jahren und Eiche bis zu 140 Jahren 0,50 DM je Ar;
- b)
Baumartengruppe Fichte über 60 bis zu 80 Jahren und Plenterwald 15,00 DM je Ar;
- c)
Baumartengruppe Fichte über 80 bis zu 100 Jahren 30,00 DM je Ar;
- d)
Baumartengruppe Fichte über 100 Jahre 40,00 DM je Ar;
- e)
Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz über 100 Jahre 10,00 DM je Ar;
- f)
Eiche über 140 Jahre 20,00 DM je Ar;
- 3.
weinbauliche Nutzung:
- a)
Traubenerzeugung und Faßweinausbau:
- aa)
in den Weinbaugebieten Ahr, Franken und Württemberg 70,00 DM je Ar;
- bb)
in den übrigen Weinbaugebieten 35,00 DM je Ar;
- b)
Flaschenweinausbau:
- aa)
in den Weinbaugebieten Ahr, Baden, Franken, Rheingau und Württemberg 160,00 DM je Ar;
- bb)
in den übrigen Weinbaugebieten 70,00 DM je Ar;
- 4.
gärtnerische Nutzung:
- a)
Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau:
- aa)
Gemüsebau:
Freilandflächen 110,00 DM je Ar;
Flächen unter Glas und Kunststoffen 1.000,00 DM je Ar;
- bb)
Blumen und Zierpflanzenbau:
Freilandflächen 360,00 DM je Ar;
beheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen 3.600,00 DM je Ar;
nichtbeheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen 1.800,00 DM je Ar;
- b)
Nutzungsteil Obstbau 40,00 DM je Ar;
- c)
Nutzungsteil Baumschulen:
Freilandflächen 320,00 DM je Ar;
Flächen unter Glas und Kunststoffen 2.600,00 DM je Ar;
- 5.
sonstige land-und forstwirtschaftliche Nutzung
- a)
Nutzungsteil Wanderschäferei 20,00 DM je Mutterschaf;
- b)
Nutzungsteil Weihnachtsbaumkultur 260,00 DM je Ar;
- 6.
Geringstland:
Der Ertragswert für Geringstland (§ 44) beträgt 0,50 DM je Ar.
(3) 1Für die nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes begünstigten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft kann beantragt werden, den Betriebswert abweichend von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 insgesamt als Einzelertragswert zu ermitteln. 2Der Antrag ist bei Abgabe der Feststellungserklärung schriftlich zu stellen. 3Die dafür notwendigen Bewertungsgrundlagen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.