Anlage 3 LBesG - Anlage III
Familienzuschlag
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) | Stufe 2 (§ 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) | |
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Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 100,24 | 190,29 |
Übrige Besoldungsgruppen | 105,28 | 195,33 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 90,05 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 280,58 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 | um je 25,56 Euro, |
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in Besoldungsgruppe A 4 | um je 20,45 Euro |
und in Besoldungsgruppe A 5 | um je 15,34 Euro. |
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
- | in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: | 93,18 Euro |
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- | in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: | 98,92 Euro |