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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

Anlage 3 LBesG - Anlage III
Familienzuschlag

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Amtliche Abkürzung
LBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2032-1

(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1
(§ 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8100,24190,29
Übrige Besoldungsgruppen105,28195,33

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 90,05 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 280,58 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3um je 25,56 Euro,
in Besoldungsgruppe A 4um je 20,45 Euro
und in Besoldungsgruppe A 5um je 15,34 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes

-in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 93,18 Euro
-in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 98,92 Euro