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§ 3b LBesG - Übergangsregelungen für Professoren und hauptamtliche Hochschulleiter

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Amtliche Abkürzung
LBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2032-1

(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 wird gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3, Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Hauptamtlichen Hochschulleitern (Präsidenten, Rektoren) wird auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen. Der Antrag ist unwiderruflich. Planstellen der Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4, die nach In-Kraft-Treten des Artikels I des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 484) frei werden, stehen für Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zur Verfügung.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 kann im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung ein Leistungsbezug in entsprechender Anwendung des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin gewährt werden, wenn ein Professor

  1. 1.

    im Bereich der Lehre und Forschung unabkömmlich ist oder wegen des geringen Angebots qualifizierter Professoren eine längerfristige Bindung an die Hochschule erforderlich ist oder

  2. 2.

    eine leitende oder sonst herausragende Funktion in einem besonders geförderten Forschungsbereich oder in einem entsprechenden künstlerischen Entwicklungsvorhaben innehat. Die Gewährung eines Leistungsbezugs nach Satz 1 Nummer 2 ist nur im Ausnahmefall zulässig.