§ 3b LBesG - Übergangsregelungen für Professoren und hauptamtliche Hochschulleiter
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 wird gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3, Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Hauptamtlichen Hochschulleitern (Präsidenten, Rektoren) wird auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen. Der Antrag ist unwiderruflich. Planstellen der Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4, die nach In-Kraft-Treten des Artikels I des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 484) frei werden, stehen für Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zur Verfügung.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 kann im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung ein Leistungsbezug in entsprechender Anwendung des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin gewährt werden, wenn ein Professor
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im Bereich der Lehre und Forschung unabkömmlich ist oder wegen des geringen Angebots qualifizierter Professoren eine längerfristige Bindung an die Hochschule erforderlich ist oder
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eine leitende oder sonst herausragende Funktion in einem besonders geförderten Forschungsbereich oder in einem entsprechenden künstlerischen Entwicklungsvorhaben innehat. Die Gewährung eines Leistungsbezugs nach Satz 1 Nummer 2 ist nur im Ausnahmefall zulässig.